§ 12 GFABPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.

die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,

2.

die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie

3.

die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.