§ 3 GFABPrV — Handlungsbereiche

In der Prüfung werden die folgenden Handlungsbereiche geprüft:

1.

Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten,

2.

berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten,

3.

Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten sowie

4.

Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.