Anlage 1 GewAnzV — (zu § 1 Satz 1 Nummer 1)Gewerbe-Anmeldung
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 918 – 919; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gewerbe-Anmeldung
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.