§ 37 GeolDG — Zuständige Behörden; Überwachung
(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind
1.
§ 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,entsprechend anzuwenden.
(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.