§ 37 GeolDG — Zuständige Behörden; Überwachung

(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.

(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind

1.

§ 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder

2.

Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,entsprechend anzuwenden.

(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.