§ 30 GeolDG — Einwilligung des Dateninhabers
Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist § 24 entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.