§ 36 GeolDG — Anordnungsbefugnis

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.