Anlage 1 GeoITAusbV — (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 701 - 706)

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1.–12.

Monat13.–36.

Monat

1234

1  Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

Normen und Standards

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)

a)

Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachten

b)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwenden

c)

einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden

d)

medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten

e)

Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden3

2  Grundlagen der Geoinformationstechnologie

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)

a)

Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden

b)

Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden

c)

amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden

d)

Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheiden

e)

naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden6

3  Einzelprozesse des

Geodatenmanagements

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)

3.1Erfassen und Beschaffen von Daten

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)

a)

Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unterscheiden

b)

vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführen

c)

Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden

d)

gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerren

e)

vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellen

f)

Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern

g)

digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren20

3.2Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)

a)

Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren

b)

Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen

c)

Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden

d)

Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen

e)

mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten

f)

Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen14

3.3Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)

a)

Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren

b)

Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generieren

c)

Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren

d)

Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren9

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1.–12.

Monat13.–36.

Monat

1234

1  Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)

1.1Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1)

a)

interne und externe Dienste und Netze für den Informationsaustausch nutzen

b)

Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen nutzen3

1.2Einsetzen von Datenbanksystemen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2)

a)

Datenbankmodelle unterscheiden

b)

Datenbankmanagementsysteme hinsichtlich ihrer Funktionsweise unterscheiden

c)

Datenbanken einsetzen2

1.3Anwenden automatisierter Prozesse

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)

a)

Entwicklungsumgebungen anwenden

b)

Skripte für die Automatisierung in der Geoinformationstechnologie anwenden

c)

Programmerweiterungen erstellen6

1.4Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4)

a)

internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheiden

b)

Geodatendienste auswählen

c)

Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden

d)

Komponenten nach Einsatzzwecken und Einsatzmöglichkeiten unterscheiden

e)

Modellkonzeptionen von Geoinformationssystemen unterscheiden

f)

Funktionalitäten von Geoinformationssystemen anwenden

g)

Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen7

2  Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)

a)

Datenerfassung:

aa)

Daten und Informationen recherchieren, bewerten und auswählen

bb)

Geodaten und Fachdaten beziehen

cc)

internetbasierte Dienste nutzen

dd)

Form, Größe und Lage von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren bestimmen

ee)

teilautomatische und automatische Prozesse zur Vektorisierung anwenden

ff)

Daten dokumentieren, klassifizieren und strukturiert speichern16

b)

Datenverarbeitung und -qualifizierung:

aa)

topologische Bezüge beachten und anpassen

bb)

logische und räumliche Operatoren anwenden

cc)

Vektordaten generalisieren

dd)

Geodaten automatisiert transformieren

ee)

Geodaten importieren und exportieren

ff)

Daten mit indirektem Raumbezug geokodieren10

c)

Datenzusammenführung und -auswertung:

aa)

Zusammenhang von GIS-Anwendungen und Datenbanksystemen berücksichtigen

bb)

neue Geodaten und Geoinformationen durch GIS-Analysen schaffen

cc)

Daten in Dateien und Datenbanksysteme importieren, einbinden und verwalten

dd)

GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und Auswertefunktionen anwenden

ee)

Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme überführen und georeferenzieren

ff)

Archive verwalten, fortführen und nutzen

gg)

Methoden der digitalen Bildbearbeitung unterscheiden

hh)

Webdienste nutzen14

d)

Geodatenvisualisierung und -präsentation:

aa)

grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten auswählen und einsetzen

bb)

Generalisierungsregeln bei der kartografischen Gestaltung anwenden

cc)

topografische oder thematische Karten herstellen

dd)

Geodaten in Diagrammen, Infografiken und kartenverwandten Darstellungen visualisieren

ee)

Printprodukte und multimediale Präsentationen herstellen

ff)

Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren anwenden

gg)

Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabemedien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereitstellen

hh)

Werkzeuge der Produktpräsentationen unterscheiden

ii)

webbasierte Anwendungen herstellen26

3  Auftragsabwicklung und

Marketing

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)

3.1Planen und Durchführen von Aufträgen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1)

a)

Arbeitsauftrag analysieren, technische Realisierbarkeit prüfen und Verfahrenswege für die Erstellung von Produkten und Dienstleistungen auswählen

b)

Auftragsverwaltungssystem anwenden

c)

rechtliche Vorschriften und Vorgaben zur Kostenkalkulation anwenden

d)

Material- und Personalbedarf planen, Durchführung überwachen

e)

Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung anwenden, Nachkalkulation durchführen6

3.2Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2)

a)

Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen vorbereiten, an der Durchführung mitwirken

b)

Informationsmaterialien erstellen

c)

Kundenanfragen bearbeiten

d)

Produkte und Dienstleistungen präsentieren4

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1.–12.

Monat13.–36.

Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend

der gesamten

Ausbildungszeit

zu vermitteln

3Sicherheit und

Gesundheitsschutz

bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)

a)

Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

b)

kulturelle Identitäten berücksichtigen

c)

deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwenden

d)

IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen

e)

Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten

f)

rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachten

g)

Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen6

6Qualitätsmanagement und Kundenorientierung

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)

a)

Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen erläutern

b)

Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren

c)

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

d)

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

e)

Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten4

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.