§ 1 GeoITAusbV — Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

1.

Geomatiker/Geomatikerin,

2.

Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerinwerden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.