§ 1 GeoITAusbV — Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1.
Geomatiker/Geomatikerin,
2.
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerinwerden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.