§ 3 GeoITAusbV — Struktur der Berufsausbildung

Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:

1.

für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,

2.

für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie

3.

im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen

a)

Vermessung,

b)

Bergvermessung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.