§ 4 GenTPflEV — Anpassungspflicht
Der Erzeuger hat dafür zu sorgen, dass die Anbauflächen den in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen entsprechen. Hierbei hat er die nach § 3 fristgerecht eingegangenen Angaben der Nachbarn zu berücksichtigen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.