§ 21 GEEV — Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.