§ 11 GEEV — Ausschluss von Bietern

Die ausschreibende Stelle kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn

1.

der Bieter

a)

vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten nationalen, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibung abgegeben hat oder

b)

mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten nationalen, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder

2.

die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibungen aufgrund eines Ablaufs der Frist zur Realisierung vollständig entwertet worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.