Art 6 GDtWahlVDVtr

Die im bisherigen Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes bereits vorgenommenen Wahlvorbereitungshandlungen, insbesondere die Aufstellung der Bewerber, bleiben unberührt, soweit nicht die Regelung des Artikels 3 eine Neuvornahme erfordert.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.