Art 4 GDtWahlVDVtr

Die Zuständigkeit des Bundeswahlleiters und des Bundeswahlausschusses nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung erstreckt sich auch auf das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie auf Berlin (Ost). Der Bundeswahlleiter beruft zwei zusätzliche Mitglieder mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik in den Bundeswahlausschuß.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.