Art 5 GDtWahlVDVtr
Die Parteien genießen bei der Wahlvorbereitung volle Betätigungsfreiheit im Rahmen der Gesetze, soweit sie nicht vom Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärt oder gemäß § 21 des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I S. 66), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1990 (GBl. I S. 275), vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages vom Großen Senat des Obersten Gerichts im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verboten worden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.