§ 23 GArchDVDV — Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
1.
einer archivarischen Abschlussarbeit und
2.
einer Klausur.
(2) Die Aufgaben für die archivarische Abschlussarbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur werden von der Prüfungskommission gestellt.
(3) Die Prüfungskommission teilt die Aufgabenstellung für die archivarische Abschlussarbeit und die Prüfungsaufgaben für die Klausur dem Prüfungsamt mit. Im Übrigen sind sie geheim zu halten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.