§ 17 GArchDVDV — Lehrveranstaltungen in den Praktika

(1) In den Praktika werden Lehrveranstaltungen durchgeführt, die je nach Ausbildungsphase auf die Fachstudien vorbereiten oder der Vertiefung der in den Fachstudien und in den Praktika erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen.

(2) Die Ausbildungsstelle stimmt die Lehrveranstaltungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz aufeinander ab.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.