§ 7 GAPKondG — Bagatellregelung

(1) Abweichend von § 5 bedarf die Umwandlung von insgesamt bis zu 500 Quadratmetern Dauergrünland in einer Region je Begünstigtem und Jahr nicht der Genehmigung.

(2) Absatz 1 findet mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 folgt, in der davon betroffenen Region keine Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.