§ 17 GAPKondG — Antragsablehnung bei einer Verhinderung von Kontrollen

Ein Sammelantrag nach der Unionsregelung wird abgelehnt, wenn der Begünstigte, die vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen, die Durchführung einer Kontrolle vor Ort im Sinne des § 16 Absatz 1 verhindern. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.