§ 6 GAPKondG — Umwandlung von Dauergrünland ohne Genehmigungsvorbehalt

Abweichend von § 5 kann Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen, ohne Genehmigung umgewandelt werden. Die Umwandlung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.