§ 6 GAPKondG — Umwandlung von Dauergrünland ohne Genehmigungsvorbehalt
Abweichend von § 5 kann Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen, ohne Genehmigung umgewandelt werden. Die Umwandlung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.