§ 15 GAPInVeKoSG — Antragsablehnung bei Verhinderung der Kontrolle

Ein Antrag auf die jeweilige Direktzahlung wird abgelehnt, wenn der Betriebsinhaber, die vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.