§ 12 GAPInVeKoSG — Aufrechnung

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen infolge von Kürzungen gemäß § 11 Absatz 1 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 11 Absatz 2 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an den betroffenen Betriebsinhaber zu leisten sind, gegenüber diesem Betriebsinhaber aufgerechnet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.