§ 11 GAPInVeKoSG — Kürzungen, Sanktionen und Ausschlüsse
(1) Hat ein Betriebsinhaber die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Direktzahlung gekürzt.
(2) Darüber hinaus werden die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach diesem Kapitel angewandt. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bestehen in der Zahlung eines über die Kürzung nach Absatz 1 hinausgehenden Betrages durch den Betriebsinhaber. Zudem kann der Betriebsinhaber von einer Direktzahlung ausgeschlossen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.