Anlage 1 GAPDZV — (zu § 4 Absatz 2)Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 153;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Botanische BezeichnungDeutsche Bezeichnung
Acer negundoEschen-Ahorn
Buddleja davidiiSchmetterlingsstrauch
Fraxinus pennsylvanicaRot-Esche
Prunus serotinaSpäte Traubenkirsche
Rhus typhinaEssigbaum
Robinia pseudoacaciaRobinie
Rosa rugosaKartoffel-Rose
Symphoricarpos albusGewöhnliche Schneebeere
Quercus rubraRoteiche
Paulownia tomentosa und ihre Hybriden, sofern sie nicht steril sindBlauglockenbaum
Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden. Der Ausschluss nicht steriler Hybride von Paulownia tomentosa gilt für Agroforstsysteme, die nach dem 31. Dezember 2024 angelegt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.