Inhaltsübersicht GüKG
1.Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Begriffsbestimmungen
§ 2Ausnahmen
2.Abschnitt
Gewerblicher Güterkraftverkehr
§ 3Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung
§ 4Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
§ 5Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland
§ 6Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich
§ 7Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr
§ 7aHaftpflichtversicherung
§ 7bEinsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal
§ 7cVerantwortung des Auftraggebers
§ 7d(weggefallen)
§ 8Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte
§ 8aEinsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
3.Abschnitt
Werkverkehr
§ 9Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit
4.Abschnitt
Bundesamt für Logistik und Mobilität
§ 10Organisation
§ 11Aufgaben
§ 12Befugnisse
§ 13Untersagung der Weiterfahrt
§ 14Marktbeobachtung
§ 14aDurchführung von Beihilfeverfahren
§ 14bDurchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011
§ 15Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei); Verordnungsermächtigung
§ 15aWerkverkehrsdatei
§ 16Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren; Verordnungsermächtigung
§ 16aRisikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung
§ 17Nationale Kontaktstelle und europäischer Informationsaustausch
§ 17aZuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts
5.Abschnitt
Überwachung, Bußgeldvorschriften
§ 18Grenzkontrollen
§ 19Bußgeldvorschriften
§ 19aBußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung
§ 20Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen
§ 21Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen
§ 21aAufsicht
6.Abschnitt
Gebühren und Auslagen, Ermächtigungen
§ 22Gebühren und Auslagen
§ 23Ermächtigungen zum Erlass von Durchführungsbestimmungen
§ 24Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.