§ 14a GüKG — Durchführung von Beihilfeverfahren
Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach
1.
der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und
2.
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023.Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.