§ 14a GüKG — Durchführung von Beihilfeverfahren

Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach

1.

der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und

2.

der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023.Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.