§ 4 GüKG — Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Gemeinschaftslizenz mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.