Anlage 7 FrSaftV 2004 — (zu § 3 Absatz 2 Satz 6) Besondere Bezeichnungen für bestimmte in Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 289, S. 7)

I. Besondere Bezeichnungen,die nur in der Sprache der Bezeichnung verwendet werden dürfen

Bezeichnungen der LebensmittelErzeugnisse

1.VruchtendrankFruchtnektar

2.a)Succo e polpaFruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark oder beidem hergestellt wurde

b)Sumo e polpa

3.ÆblemostApfelsaft

4.Æblemost fra koncentratApfelsaft aus Konzentrat

5.Sur…saftSäfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren

6.a)Sød … saftSaft mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l

b)sødet … saft

7.Äppelmust/ÄpplemustApfelsaft

8.mostoTraubensaft

9.a)smiltsērkšķu sula ar cukuruAus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l

b)astelpaju mahl suhkruga

c)słodzony sok z rokitnika

II. Besondere Bezeichnungen,

die in einer oder mehreren Amtssprachen der Union verwendet werden können

Bezeichnungen der LebensmittelErzeugnisse

KokosnusswasserErzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für Kokosnusssaft

In den Fällen des Teils I Nummer 5 und 6 sind die Bezeichnungen der Lebensmittel durch die Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache zu ergänzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.