Eingangsformel FoVZV

Auf Grund des § 4 Abs. 7 Satz 1 und des § 6 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.