§ 2 FoVZV
Im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben zu machen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.