Anlage 2 FoVZV — (zu § 1 Abs. 2) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie "Quellengesichert"

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4727

1.

Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.

2.

Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.