Anlage 2 2. FlGDV — (zu § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1)Inhalt des Ausbildungskurses

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2195)

Der Ausbildungskurs setzt sich aus einem praktischen und einem theoretischen Teil zusammen:

1.

Praktischer Teil

Im praktischen Teil ist die korrekte Schnittführung nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung und die Verwiegung von Schlachtkörpern zu erläutern und die korrekte Anwendung der Klassifizierungssysteme und der in Deutschland zugelassenen Klassifizierungsgeräte und Klassifizierungsverfahren zu unterrichten.

2.

Theoretischer Teil

Im theoretischen Teil werden Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:

a)

fachspezifische Kenntnisse über

-

die Klassifizierungssysteme und die zugelassenen Klassifizierungsverfahren,

-

die Anwendung, Funktion und Kontrolle von Klassifizierungsgeräten,

-

die Schlachtkörperanatomie und die Schnittführung und

-

die Grundlagen der Schlachttechnologie,

b)

die Struktur der Vieh- und Fleischbranche und die Zuständigkeiten der beteiligten Institutionen sowie

c)

die einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere

aa)

die europäischen und nationalen Bestimmungen über Handelsklassen und Preismeldungen für die jeweilige Tierart (Rinder-, Schweine- bzw. Schafschlachtkörper),

bb)

das Handelsklassengesetz,

cc)

das Fleischgesetz und seine Durchführungsverordnungen,

dd)

das Lebensmittelhygienerecht (Auszüge),

ee)

das Eichrecht (Auszüge),

ff)

die Viehverkehrsverordnung (Auszüge),

gg)

das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (Auszüge),

hh)

die Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung (Auszüge) und

ii)

das Lebensmittelkennzeichnungsrecht (Auszüge).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.