§ 7 2. FlGDV — Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer

(1) Die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Inhalte.

(2) Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Inhalte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.