§ 13 2. FlGDV — Wiederholung der Sachkundeprüfung
Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.