§ 15 FlG — Außenverkehr

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium. Es kann die damit verbundenen Aufgaben auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.