§ 1 FlG — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;

2.

Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;

3.

Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;

4.

Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;

5.

Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;

6.

Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;

7.

Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.