§ 3 FlaggRG

(1) Die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge wird nachgewiesen

1.

in den Fällen des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und des § 2 Absatz 1 bis 3 durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung,

2.

in den Fällen der §§ 10 und 11 Absatz 1 und 2 durch den Flaggenschein,

3.

für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Inland entweder durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch eine Flaggenbescheinigung,

4.

für Seeschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter nicht übersteigt, entweder durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch das Flaggenzertifikat,

5.

für Binnenschiffe durch den Schiffsbrief nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.

(2) Der Flaggenschein, die Flaggenbescheinigung und das Flaggenzertifikat werden von der Flaggenbehörde ausgestellt. Flaggenbescheinigungen für Seeschiffe der Bundeswehr werden vom Bundesministerium der Verteidigung ausgestellt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.