§ 19 FlaggRG
§ 1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am 31. Dezember 1988 eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt haben, solange sie diese Flagge weiterführen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.