§ 16 FlaggRG

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher

1.

entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder

2.

entgegen § 8 Absatz 1 die Bundesflagge führt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.