§ 3 FKAG — Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.