§ 20 FKAG — Festsetzung von Korrekturposten

(1) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel des Finanzkonglomerats einen Korrekturposten festsetzen, wenn

1.

unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 oder nach den §§ 23 bis 25 die Solvabilität des Finanzkonglomerats gefährdet ist oder

2.

bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen oder bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene die Finanzlage des Finanzkonglomerats gefährden.

(2) Die Bundesanstalt darf den Korrekturposten erst festsetzen, wenn die Gefährdung nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt gesetzten Frist beseitigt wurde. Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats ganz oder zum Teil aufzuheben, wenn die Gefährdung wegfällt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.