§ 26 FKAG — Prognoserechnungen

(1) Die Bundesanstalt kann von dem übergeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Vorlage von Prognoserechnungen für das betreffende Finanzkonglomerat verlangen. In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in denen die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest.

(2) Die Bundesanstalt gestattet dem übergeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Finanzkonglomerats oder des entsprechenden Marktes insgesamt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zugrunde gelegt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.