§ 3 FinAusglG2019DV 2 — Abschlusszahlungen für 2019

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.

Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Baden-Württemberg13 472 789,93 Euro

von Bayern20 360 034,45 Euro

von Hamburg2 689 666,56 Euro

von Hessen7 293 506,91 Euro

von Schleswig-Holstein379 793,69 Euro,

2.

Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Berlin9 881 681,22 Euro

an Brandenburg3 036 014,30 Euro

an Bremen3 185 649,33 Euro

an Mecklenburg-Vorpommern3 445 646,38 Euro

an Niedersachsen4 994 135,74 Euro

an Nordrhein-Westfalen2 252 869,96 Euro

an Rheinland-Pfalz290 439,97 Euro

an das Saarland1 273 623,07 Euro

an Sachsen8 363 084,38 Euro

an Sachsen-Anhalt3 976 498,04 Euro

an Thüringen3 496 149,16 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.