Anlage 8c FeV — (zu § 25b Absatz 2)Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2064 - 2083;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorbemerkungen

1.

Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.

2.

Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.

3.

Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.

4.

Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:

A

Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,

B

Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,

C

Krafträder mit und ohne Beiwagen.

5.

Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche

Fahrerlaubnisklasseinternationale

FahrerlaubnisklasseBeschränkungen

A1C, AC ≤125 cm3

C ≤ 11 kW

C ≤ 0,1 kW/kg

A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW

A2CC ≤ 35 kW

C ≤ 0,2 kW/kg

AC, AA: nur dreirädrige Kfz

BA

C1BB ≤ 7 500 kg

CB

D1BB: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem

Führersitz ≤ 16

DBB: nur Kraftomnibusse

6.

Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche

Fahrerlaubnisklasseinternationale

FahrerlaubnisklasseBeschränkungen

A1CC ≤ 125 cm3

C ≤ 11 kW

A beschränktCC ≤ 35 kW

C ≤ 0,2 kW/kg

AC

BA

C1BB ≤ 7 500 kg

CB

D1BB: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16

DBB: nur Kraftomnibusse

Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.

(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)

(Rückseite des ersten Umschlagblattes)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.