Anlage 18 FeV — (zu § 44 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 373,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.