§ 121 FamFG — Ehesachen

Ehesachen sind Verfahren

1.

auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),

2.

auf Aufhebung der Ehe und

3.

auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.