§ 102 FamFG — Versorgungsausgleichssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

1.

der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

2.

über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder

3.

ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.