§ 15 FahrSiLehrgZulV — Prüfungsprotokoll

(1) Über die wesentlichen Inhalte des praktischen Prüfungsteils, den wesentlichen Ablauf sowie die Bewertung durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist für jeden Prüfling einzeln ein Protokoll zu erstellen und für fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Die Protokolle sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.