§ 10 FahrSiLehrgZulV — Bewertung und Bestehen

(1) Die theoretische Prüfung kann von einer einzelnen Person bewertet werden, die für den Lehrgangsanbieter tätig ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling insgesamt 24 Fragen eines Fragenbogens vollständig richtig beantwortet hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.