Anlage 4 FahrschAusbO 2012 — (zu § 5 Absatz 3)Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE

(Fundstelle BGBl. I 2014, 375)

Besondere AusbildungsfahrtenA1

A2

A

BA1 auf A2

A1 auf A

A2 auf AB auf BE

B  auf C1

C1 auf C

C1 auf C1EB auf C

C auf CEC1 und C1E

in einem gemeinsamen

AusbildungsgangC und CE

in einem gemeinsamen

Ausbildungsgang

SoloZugGesamtSoloZugGesamt

1Schulung auf Bundes- oder Landstraße

(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)

5

3

3

5

1

3

4

3

5

8

2Schulung auf Autobahnen

oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)

4

2

1

2

1

1

2

1

2

3

3Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit

(zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)

3

1

1

3

0

2

2

0

3

3

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.